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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden - 2. Organisation und Stimmrecht

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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden · 2. Organisation und Stimmrecht

1. Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an.

2. Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.

3. Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

4. Die Steuerungskommission kann gemeinsam mit der Steuerungskommission nach Art. 8 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Private Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005 tagen.

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