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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden - Vollzug a) Vollzugsstelle

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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden · Vollzug a) Vollzugsstelle

1. Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.

2. Die Vollzugsstelle

a) erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle;

b) erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;

c) stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher;

d) bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;

e) sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot;

f) erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssicherung und Finanzen;

g) legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Art. 10 dieser Vereinbarung fest;

h) erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie besondere Ereignisse.

3. Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.

4. Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt.

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