672.115
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden - e) Verzeichnis und Veröffentlichung
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden · e) Verzeichnis und Veröffentlichung
1. Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten Personen.
2. Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.