672.115
CH-SG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden - c) Voraussetzungen
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden · c) Voraussetzungen
1. Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie
a) sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen;
b) den Einführungskurs besucht haben;
c) die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
d) nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.