672.115
CH-SG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden - b) Umfang und Geltungsbereich
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden · b) Umfang und Geltungsbereich
1. Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben im Bereich Schalldämmung von Gebäuden
a) den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
b) nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
2. Die Bestätigung erfolgt schriftlich und in nachvollziehbarer Form. Sie ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
3. Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen.