672.115
CH-SG
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden - b) Kostendeckung
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden · b) Kostendeckung
1. Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
2. Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.