672.115
CH-SG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden - Finanzierung a) Gebühren
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden · Finanzierung a) Gebühren
1. Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, entrichtet eine einmalige Aufnahme- und eine wiederkehrende Jahresgebühr.
2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenregelung in der Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005.