672.115
CH-SG
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden - Zweck
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden · Zweck
1. Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Glarus, St.Gallen und Zürich die Kontrolle der Einhaltung der Schallschutz-Anforderungen nach Art. 32 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 durch Private.