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672.11 CH-SG

Art. 9a Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Erschütterungen auf Baustellen

I. Zuständigkeiten - 3. Alle politischen Gemeinden
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Art. 9a Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Erschütterungen auf Baustellen

1. Die politischen Gemeinden vollziehen die Vorschriften zum Schutz vor Erschütterungen auf Baustellen.

2. Der Kanton unterstützt die politischen Gemeinden fachlich.

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