672.11
CH-SG
Art. 9a Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Erschütterungen auf Baustellen
I. Zuständigkeiten - 3. Alle politischen Gemeinden
Art. 9a Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Erschütterungen auf Baustellen
1. Die politischen Gemeinden vollziehen die Vorschriften zum Schutz vor Erschütterungen auf Baustellen.
2. Der Kanton unterstützt die politischen Gemeinden fachlich.