672.11
CH-SG
Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - b) Lärm
I. Zuständigkeiten - 2. Politische Gemeinde St.Gallen
Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · b) Lärm
1. Die politische Gemeinde St.Gallen vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz bei Verfügungen bezüglich Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist.