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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Vollzugsaufgaben a) Luftreinhaltung

I. Zuständigkeiten - 2. Politische Gemeinde St.Gallen
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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Vollzugsaufgaben a) Luftreinhaltung

1. Die politische Gemeinde St.Gallen vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung bei

a) Feuerungsanlagen für Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW;

b) Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW;

c) stationären Verbrennungsmotoren, ausgenommen Anlagen, die mit Klärgas, Deponiegas oder Biogas betrieben werden;

d) stationären Anlagen für

1. die Holzbearbeitung und -verarbeitung;

2. die Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen;

3. die Herstellung von Textilien und Bekleidung, ausgenommen die Textilveredelung;

4. Maler- und Gipserbetriebe;

5. Tankstellen.

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