672.11
CH-SG
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Vollzugsaufgaben a) Luftreinhaltung
I. Zuständigkeiten - 2. Politische Gemeinde St.Gallen
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Vollzugsaufgaben a) Luftreinhaltung
1. Die politische Gemeinde St.Gallen vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung bei
a) Feuerungsanlagen für Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW;
b) Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW;
c) stationären Verbrennungsmotoren, ausgenommen Anlagen, die mit Klärgas, Deponiegas oder Biogas betrieben werden;
d) stationären Anlagen für
1. die Holzbearbeitung und -verarbeitung;
2. die Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen;
3. die Herstellung von Textilien und Bekleidung, ausgenommen die Textilveredelung;
4. Maler- und Gipserbetriebe;
5. Tankstellen.