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672.11 CH-SG

Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - g) Kantonspolizei

I. Zuständigkeiten - 1. Kanton
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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · g) Kantonspolizei

1. Die Kantonale Notrufzentrale der Kantonspolizei ist Meldestelle für Störfälle nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991.

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