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672.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - f) Tiefbauamt

I. Zuständigkeiten - 1. Kanton
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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · f) Tiefbauamt

1. Das Tiefbauamt ist zuständige Stelle für

a) die Erstellung des Lärmbelastungskatasters;

b) die Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen;

c) die Berichterstattung an den Bund über den Stand der geplanten und ausgeführten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;

d) den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme;

e)* die Umsetzung von rechtskräftig erlassenen Sanierungsprojekten und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons;

f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für die Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist;

g) den Verkehr mit dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesamt für Verkehr;

h) den Schutz vor Erschütterungen bei Verkehrsanlagen des Kantons.

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