Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - f) Tiefbauamt
Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · f) Tiefbauamt
1. Das Tiefbauamt ist zuständige Stelle für
a) die Erstellung des Lärmbelastungskatasters;
b) die Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen;
c) die Berichterstattung an den Bund über den Stand der geplanten und ausgeführten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;
d) den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme;
e)* die Umsetzung von rechtskräftig erlassenen Sanierungsprojekten und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons;
f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für die Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist;
g) den Verkehr mit dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesamt für Verkehr;
h) den Schutz vor Erschütterungen bei Verkehrsanlagen des Kantons.