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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - e) Amt für Natur, Jagd und Fischerei

I. Zuständigkeiten - 1. Kanton
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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · e) Amt für Natur, Jagd und Fischerei

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die eidgenössische Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt vom 10. September 2008 im Bereich der gebietsfremden Organismen, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen.

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