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Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - d) Landwirtschaftsamt

I. Zuständigkeiten - 1. Kanton
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Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · d) Landwirtschaftsamt

1. Das Landwirtschaftsamt ist zuständige Stelle für die Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion in der Landwirtschaft nach der eidgenössischen Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998.

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