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Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Vollzugsbeginn

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.

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