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Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Aufhebung bisherigen Rechts

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Aufgehoben wird

a) der Regierungsbeschluss zum Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. März 1996;

b) der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen vom 20. Januar 1987;

c) der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen vom 17. Mai 1994;

d) der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 13. November 1990;

e) der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 17. Mai 1994;

f) der Regierungsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 3. Oktober 1989;

g) der Regierungsbeschluss über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen vom 16. November 1999.

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