Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Aufgehoben wird
a) der Regierungsbeschluss zum Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. März 1996;
b) der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen vom 20. Januar 1987;
c) der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen vom 17. Mai 1994;
d) der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 13. November 1990;
e) der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 17. Mai 1994;
f) der Regierungsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 3. Oktober 1989;
g) der Regierungsbeschluss über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen vom 16. November 1999.