672.11
CH-SG
Art. 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - b) Amt für Wasser und Energie
I. Zuständigkeiten - 1. Kanton
Art. 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · b) Amt für Wasser und Energie
1. Das Amt für Wasser und Energie ist bei Anlagen nach Anhang 2 dieses Erlasses zuständige Stelle für den Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung über die Luftreinhaltung und über Abfälle.