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672.11 CH-SG

Art. 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - b) Amt für Wasser und Energie

I. Zuständigkeiten - 1. Kanton
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Art. 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · b) Amt für Wasser und Energie

1. Das Amt für Wasser und Energie ist bei Anlagen nach Anhang 2 dieses Erlasses zuständige Stelle für den Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung über die Luftreinhaltung und über Abfälle.

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