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Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Betriebsbewilligung für Abfallanlagen a) Bewilligungspflicht[[1]](#articletitle_text_fn_291973_2_1_c)

V. Abfälle
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Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Betriebsbewilligung für Abfallanlagen a) Bewilligungspflicht[[1]](#articletitle_text_fn_291973_2_1_c)

1. Einer Betriebsbewilligung bedürfen

a) Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen;

b) Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle mit einer jährlichen Behandlungskapazität von mehr als 150 Tonnen;

c) Anlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen biogene Abfälle behandelt werden;

d) Bauschuttsortieranlagen;

e) Zwischenlager für vermischte Abfälle und Strassenwischgut mit einer jährlichen Umschlagsmenge von mehr als 50 Tonnen.

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