672.11
CH-SG
Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Betriebsbewilligung für Abfallanlagen a) Bewilligungspflicht[[1]](#articletitle_text_fn_291973_2_1_c)
V. Abfälle
Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Betriebsbewilligung für Abfallanlagen a) Bewilligungspflicht[[1]](#articletitle_text_fn_291973_2_1_c)
1. Einer Betriebsbewilligung bedürfen
a) Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen;
b) Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle mit einer jährlichen Behandlungskapazität von mehr als 150 Tonnen;
c) Anlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen biogene Abfälle behandelt werden;
d) Bauschuttsortieranlagen;
e) Zwischenlager für vermischte Abfälle und Strassenwischgut mit einer jährlichen Umschlagsmenge von mehr als 50 Tonnen.