672.11
CH-SG
Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - b) Beschränkung der Annahmepflicht
V. Abfälle
Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · b) Beschränkung der Annahmepflicht
1. Die Annahmepflicht ist bei den Unternehmen je Anlieferung auf höchstens 20 kg Sonderabfälle einschliesslich Verpackung und Behälter beschränkt.