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672.11 CH-SG

Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - b) Beschränkung der Annahmepflicht

V. Abfälle
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Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · b) Beschränkung der Annahmepflicht

1. Die Annahmepflicht ist bei den Unternehmen je Anlieferung auf höchstens 20 kg Sonderabfälle einschliesslich Verpackung und Behälter beschränkt.

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