672.11
CH-SG
Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Sonderabfälle a) Annahmepflicht der regionalen Sammelstellen
V. Abfälle
Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Sonderabfälle a) Annahmepflicht der regionalen Sammelstellen
1. Die regionalen Sammelstellen nehmen nicht betriebsspezifische Sonderabfälle aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als zehn Vollzeitstellen unentgeltlich an.
2. Von der Annahmepflicht sind die im Anhang 1 zu diesem Erlass aufgeführten Sonderabfälle ausgenommen.