672.11
CH-SG
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Vollzug
IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Vollzug
1. Die politische Gemeinde vollzieht die Massnahmen, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen.
2. Sie kontrolliert insbesondere die Einhaltung der Massnahmen.