672.11
CH-SG
Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Vorbereitungsmassnahmen
IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Vorbereitungsmassnahmen
1. Das Bau- und Umweltdepartement trifft Vorbereitungsmassnahmen mit den Nachbarkantonen und arbeitet mit diesen zusammen.