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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Zuständige Stellen a) Grundsatz

I. Zuständigkeiten - 1. Kanton
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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Zuständige Stellen a) Grundsatz

1. Das Amt für Umwelt ist zuständige Stelle, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen.

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