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672.11 CH-SG

Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Information von Bevölkerung und Behörden

IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
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Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Information von Bevölkerung und Behörden

1. Das Bau- und Umweltdepartement informiert Bevölkerung und Behörden über angeordnete und aufgehobene Massnahmen.

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