672.11
CH-SG
Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Information von Bevölkerung und Behörden
IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Information von Bevölkerung und Behörden
1. Das Bau- und Umweltdepartement informiert Bevölkerung und Behörden über angeordnete und aufgehobene Massnahmen.