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672.11 CH-SG

Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Aufhebung der Massnahmen

IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
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Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Aufhebung der Massnahmen

1. Das Bau- und Umweltdepartement hebt die Massnahmen in Absprache mit den Nachbarkantonen vollständig auf, wenn

a) die gemessenen Immissionen aller Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes den 24-Stunden-Mittelwert für Feinstaub (PM10) von 50 µg/m³ wieder einhalten;

b) für die nächsten Tage keine neue Belastungssituation zu erwarten ist.

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