672.11
CH-SG
Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Aufhebung der Massnahmen
IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Aufhebung der Massnahmen
1. Das Bau- und Umweltdepartement hebt die Massnahmen in Absprache mit den Nachbarkantonen vollständig auf, wenn
a) die gemessenen Immissionen aller Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes den 24-Stunden-Mittelwert für Feinstaub (PM10) von 50 µg/m³ wieder einhalten;
b) für die nächsten Tage keine neue Belastungssituation zu erwarten ist.