672.11
CH-SG
Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - b) Massnahmen
IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · b) Massnahmen
1. Das Bau- und Umweltdepartement ordnet an
a) Fortdauer der mit Interventionsstufe 1 angeordneten Massnahmen;
b) Einsatzverbot für dieselbetriebene Baumaschinen ohne Partikelfilter;
c) Einsatzverbot für dieselbetriebene land- und forstwirtschaftliche Geräte, Maschinen und Fahrzeuge in Wald und Flur ohne Partikelfilter.
2. Es bezeichnet unter Berücksichtigung der räumlichen Belastungssituation das Geltungsgebiet der Massnahmen.