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672.11 CH-SG

Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - b) Massnahmen

IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
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Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · b) Massnahmen

1. Das Bau- und Umweltdepartement ordnet an

a) Fortdauer der mit Interventionsstufe 1 angeordneten Massnahmen;

b) Einsatzverbot für dieselbetriebene Baumaschinen ohne Partikelfilter;

c) Einsatzverbot für dieselbetriebene land- und forstwirtschaftliche Geräte, Maschinen und Fahrzeuge in Wald und Flur ohne Partikelfilter.

2. Es bezeichnet unter Berücksichtigung der räumlichen Belastungssituation das Geltungsgebiet der Massnahmen.

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