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672.11 CH-SG

Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Interventionsstufe 2 a) Auslösung

IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Interventionsstufe 2 a) Auslösung

1. Das Bau- und Umweltdepartement löst in Absprache mit den Nachbarkantonen die Interventionsstufe 2 aus, wenn

a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 24-Stunden-Mittelwerte über 150 µg/m³ Feinstaub (PM10) verzeichnen;

b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation während mehrerer Tage erwarten lassen.

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