672.11
CH-SG
Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Interventionsstufe 2 a) Auslösung
IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Interventionsstufe 2 a) Auslösung
1. Das Bau- und Umweltdepartement löst in Absprache mit den Nachbarkantonen die Interventionsstufe 2 aus, wenn
a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 24-Stunden-Mittelwerte über 150 µg/m³ Feinstaub (PM10) verzeichnen;
b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation während mehrerer Tage erwarten lassen.