Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.11 CH-SG

Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Interventionsstufe 1 a) Auslösung

IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Interventionsstufe 1 a) Auslösung

1. Das Bau- und Umweltdepartement löst in Absprache mit den Nachbarkantonen die Interventionsstufe 1 aus, wenn

a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 24-Stunden-Mittelwerte über 100 µg/m³ Feinstaub (PM10) verzeichnen;

b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation während mehrerer Tage erwarten lassen.

← Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung Umweltschutzfachstelle Art. 15 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →