672.11
CH-SG
Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Informationsstufe
IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Informationsstufe
1. Das Amt für Umwelt sorgt in Absprache mit den Nachbarkantonen für die Auslösung der Informationsstufe, wenn
a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 24-Stunden-Mittelwerte über 75 µg/m³ Feinstaub (PM10) verzeichnen;
b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation während mehrerer Tage erwarten lassen.
2. Es informiert die Bevölkerung über die Belastungssituation sowie deren Ursachen und gibt Verhaltensempfehlungen ab.