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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Informationsstufe

IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Informationsstufe

1. Das Amt für Umwelt sorgt in Absprache mit den Nachbarkantonen für die Auslösung der Informationsstufe, wenn

a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 24-Stunden-Mittelwerte über 75 µg/m³ Feinstaub (PM10) verzeichnen;

b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation während mehrerer Tage erwarten lassen.

2. Es informiert die Bevölkerung über die Belastungssituation sowie deren Ursachen und gibt Verhaltensempfehlungen ab.

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