672.11
CH-SG
Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Einigungsverhandlung bei Widersprüchen
III. Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Einigungsverhandlung bei Widersprüchen
1. Das Amt für Umwelt führt Einigungsverhandlungen durch, wenn es Widersprüche zwischen den Stellungnahmen feststellt.
2. Es gibt eine widerspruchsfreie Gesamtbeurteilung ab, wenn keine Einigung erzielt wird, und weist auf die abweichenden Stellungnahmen hin.