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672.11 CH-SG

Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Einholung von Stellungnahmen

III. Umweltverträglichkeitsprüfung
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Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Einholung von Stellungnahmen

1. Das Amt für Umwelt holt vor Abgabe der Gesamtbeurteilung die Stellungnahme anderer kantonaler Stellen ein, welche die Vorschriften über den Schutz der Umwelt vollziehen.

2. Es setzt Fristen.

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