672.11
CH-SG
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Einholung von Stellungnahmen
III. Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Einholung von Stellungnahmen
1. Das Amt für Umwelt holt vor Abgabe der Gesamtbeurteilung die Stellungnahme anderer kantonaler Stellen ein, welche die Vorschriften über den Schutz der Umwelt vollziehen.
2. Es setzt Fristen.