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672.11 CH-SG

Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung - Schadendienstorganisation

II. Gefahrenabwehr
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Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung · Schadendienstorganisation

1. Das Amt für Umwelt und das Amt für Wasser und Energie unterhalten für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung eine gemeinsame Schadendienstorganisation.

2. Die Schadendienstorganisation berät die Einsatzkräfte und die zuständigen Gemeindebehörden insbesondere über Massnahmen zur Minderung von mittel- und langfristigen Schadenfolgen sowie über Entsorgungsmassnahmen.

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