Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Interkantonale und internationale Vereinbarungen

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug
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Art. 9 EG-USG · Interkantonale und internationale Vereinbarungen

1. Die Regierung kann mit Kantonen und Nachbarstaaten gemeinsame Umweltschutzmassnahmen vereinbaren.

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