Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Beteiligungen und Mitgliedschaften

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug
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Art. 8 EG-USG · Beteiligungen und Mitgliedschaften

1. Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Organisationen, die einen wichtigen Beitrag zur Vollzugsunterstützung leisten, beteiligen und deren Mitglied werden.

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