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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Beizug Dritter

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug
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Art. 7 EG-USG · Beizug Dritter

1. Kanton und politische Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.

2. Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum Vollzug beigezogen werden, festlegen.

3. Der Kanton kann Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinden Dritten, insbesondere Branchenvereinigungen, übertragen, wenn

a) es im Interesse eines wirtschaftlichen und wirksamen Vollzugs zweckmässig erscheint;

b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich einverstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

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