Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 67 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Vollzugsbeginn

XIII. Schlussbestimmungen
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Art. 67 EG-USG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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