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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 66 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - c) bestehende Abfallanlagen

XIII. Schlussbestimmungen
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Art. 66 EG-USG · c) bestehende Abfallanlagen

1. Wer eine Abfallanlage betreibt, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach dem Baugesetz vom 6. Juni 1972 rechtskräftig bewilligt wurde, benötigt innert zwei Jahren eine Betriebsbewilligung nach Art. 48 dieses Erlasses, wenn von der Anlage eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann und die umweltverträgliche Behandlung nach dem Stand der Technik anderweitig nicht gewährleistet ist.

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