Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 65 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Zuständigkeit und Verfahren

XIII. Schlussbestimmungen
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Art. 65 EG-USG · b) Zuständigkeit und Verfahren

1. Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.

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