672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 64 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Übergangsbestimmungen a) Erlasse von Gemeinden und Zweckverbänden
XIII. Schlussbestimmungen
Art. 64 EG-USG · Übergangsbestimmungen a) Erlasse von Gemeinden und Zweckverbänden
1. Diesem Erlass widersprechende Bestimmungen in Erlassen von Gemeinden und Zweckverbänden werden ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses nicht mehr angewendet.
2. Die Erlasse werden innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses angepasst.
3. Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn
a) wichtige Gründe vorliegen;
b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.