Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 64 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Übergangsbestimmungen a) Erlasse von Gemeinden und Zweckverbänden

XIII. Schlussbestimmungen
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Art. 64 EG-USG · Übergangsbestimmungen a) Erlasse von Gemeinden und Zweckverbänden

1. Diesem Erlass widersprechende Bestimmungen in Erlassen von Gemeinden und Zweckverbänden werden ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses nicht mehr angewendet.

2. Die Erlasse werden innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses angepasst.

3. Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn

a) wichtige Gründe vorliegen;

b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

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