672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 61 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - c) Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen
XIII. Schlussbestimmungen
Art. 61 EG-USG · c) Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen
1. Der Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989 wird aufgehoben.