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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 61 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - c) Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen

XIII. Schlussbestimmungen
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Art. 61 EG-USG · c) Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen

1. Der Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989 wird aufgehoben.

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