Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 6 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Reglemente

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden
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Art. 6 EG-USG · Reglemente

1. Der Gemeinderat hört die zuständige Stelle des Kantons an, bevor er über Vorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes beschliesst.

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