672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 55 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) juristische Personen
XIII. Schlussbestimmungen
Art. 55 EG-USG · b) juristische Personen
1. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.
2. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.