Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 55 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) juristische Personen

XIII. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 EG-USG · b) juristische Personen

1. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.

2. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

← Art. 54 EG-USG Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Umfang Art. 59 EG-USG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →