Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 53 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) politische Gemeinde

XII. Bodenschutz
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Art. 53 EG-USG · b) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über

a) die Vermeidung von Bodenverdichtung beim Bauen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen;

b) den Umgang mit ausgehobenem Boden, ausgenommen bei Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen ausserhalb der Bauzone.

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