672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 51 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Ausfallkosten
XI. Belastete Standorte
Art. 51 EG-USG · Ausfallkosten
1. Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.