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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 51 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Ausfallkosten

XI. Belastete Standorte
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Art. 51 EG-USG · Ausfallkosten

1. Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

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