672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 5 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die politischen Gemeinden
I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden
Art. 5 EG-USG · Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die politischen Gemeinden
1. Die Regierung kann der politischen Gemeinde St.Gallen durch Verordnung Aufgaben des Kantons übertragen, wenn sie dies beantragt.
2. Sie kann Aufgaben des Kantons durch Verordnung allen politischen Gemeinden übertragen, wenn
a) der Vollzug vereinfacht wird;
b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich einverstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.