672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 49 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Sicherstellung
X. Abfälle
Art. 49 EG-USG · b) Sicherstellung
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann die abfallrechtliche Betriebsbewilligung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen
a) für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nach diesem Erlass oder nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz;
b) für die Kosten möglicher Schadenfälle;
c) für die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme.