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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 48 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Abfallanlagen a) Betriebsbewilligung

X. Abfälle
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Art. 48 EG-USG · Abfallanlagen a) Betriebsbewilligung

1. Wer eine Abfallanlage betreiben will, von der eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung bezeichnet diese Abfallanlagen, soweit sie nicht nach Bundesrecht einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung bedürfen.

2. Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bewilligung, wenn die umweltverträgliche Behandlung der Abfälle nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

3. Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.

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