672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 47 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Kostenverteilung
X. Abfälle
Art. 47 EG-USG · b) Kostenverteilung
1. Die politischen Gemeinden erstatten dem Kanton nach Einwohnerzahl die Hälfte der Kosten für Errichtung und Betrieb der regionalen Sammelstellen sowie für die Entsorgung der Sonder- und Giftabfälle.