Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 47 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Kostenverteilung

X. Abfälle
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Art. 47 EG-USG · b) Kostenverteilung

1. Die politischen Gemeinden erstatten dem Kanton nach Einwohnerzahl die Hälfte der Kosten für Errichtung und Betrieb der regionalen Sammelstellen sowie für die Entsorgung der Sonder- und Giftabfälle.

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