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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 46 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Sonder- und Giftabfälle a) Sammelstellen

X. Abfälle
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Art. 46 EG-USG · Sonder- und Giftabfälle a) Sammelstellen

1. Die politische Gemeinde sammelt Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Produkten des Kleinverkaufs.

2. Der Kanton betreibt regionale Sammelstellen.

3. Die Regierung regelt durch Verordnung Art und Menge der betrieblichen Sonder- und Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden können.

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