672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 46 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Sonder- und Giftabfälle a) Sammelstellen
X. Abfälle
Art. 46 EG-USG · Sonder- und Giftabfälle a) Sammelstellen
1. Die politische Gemeinde sammelt Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Produkten des Kleinverkaufs.
2. Der Kanton betreibt regionale Sammelstellen.
3. Die Regierung regelt durch Verordnung Art und Menge der betrieblichen Sonder- und Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden können.